Gela-Satzung
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Vereinssatzung des Gela e.V.
Gela - FairTeilen in Gemeinschaftsläden
Vergleich zu anderen Satzungen
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- 1. Der Verein führt den Namen Gela e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- 2. Sitz des Vereins ist Berlin Pankow.
- 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von nicht-profitorientierten bzw. gemeinnützigen Läden, z.B. von Umsonst- und Leihläden. Damit stärkt der Verein soziale Teilhabe durch Schenken, Teilen und Gütergemeinschaft und verbindet die Weiterverwendung von Gegenständen mit Müllvermeidung und Umweltschutz.
(2) Der Verein fördert soziales, solidarisches und ökologisches Bewusstsein. Zur Erreichung des Vereinszwecks werden folgende Aktivitäten unentgeltlich umgesetzt:
a) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Vorträge, Seminaren und Ausstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Aspekte Umwelt, Wirtschaft und soziale Gerechtigkeit
b) Initiierung, Organisation und Koordinierung weiterer Läden in Berlin und Umland
c) Förderung und Durchführung von Initiativen und Projekten und die Vernetzung mit Projekten und gemeinnützigen Einrichtungen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung
d) Stärkung der Öffentlichkeitsarbeit und Informationsplattformen (Internet) zu Themen von alternativen Läden
§3 Gemeinnützigkeit
- 1. Der Verein ist ein nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne des § 21 BGB. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
- 1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
- 2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- 3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Mitgliedsbeitrags wirksam.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- 1. Der Austritt ist jederzeit möglich, bereits gezahlte Beiträge verbleiben bei dem Verein.
- 2. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- 3. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- 4. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- 1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung eines Umsonstladens oder Leihladens aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- 2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des LaLa e.V. zu unterstützen, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- 1. Es wird keine Aufnahmegebühr erhoben. Bei der Aufnahme ist allerdings der Mitgliedsbeitrag für das laufende Halbjahr zu entrichten. Jedes Mitglied hat einen halbjährigen Beitrag zu entrichten.
- 2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
- 3. Die Mitgliedsbeiträge sind halbjährlich und jeweils am 1.1. und am 1.7. eines Jahres fällig.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§9 Vorstand
- 1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
- 2. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem 1.stellvertretenden, der/dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister_in.
- 3. Die/der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
- 4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wiederbesetzung einzuberufen.
- 5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von seinen Stellvertreter_innen, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung die ihrer/seines Stellvertreter_in.
- 6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von den Protokollführer_innen und Vorsitzender_m, bei dessen Verhinderung von seinen Stellvertreter_innen oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben. Das Protokoll muss allen Mitgliedern zugänglich sein.
§10 Mitgliederversammlung
- 1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
- 2. Mindestens viermal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
- 3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
- 4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
- 5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
- 6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- 7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
- 8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll muss allen Mitgliedern zugänglich sein.
§11 Auflösung des Vereins
Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfallsteuerbegünstigter Zwecke
- 1. Im Falle der Auflösung des Vereins ist die/der Vorsitzende des Vorstands und ihre/seine Stellvertreter_innen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirk Pankow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, außer auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wird ein anderer gemeinnütziger Zweck beschlossen.
- 3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.